Satzung des Vereins „Ambulanter Hospizdienst Süderbrarup e.V.“

Präambel                                                                                                                               Als PDF downloaden

Der Kranke mit seinen körperlichen, psychischen, sozialen und spirituellen Bedürfnissen steht im Mittelpunkt. Seine Begleitung erfolgt unabhängig von Herkunft, religiöser Überzeugung und sozialer Stellung. Aktive Sterbehilfe ist kein Bestandteil unserer Arbeit. Die Begleitung der Sterbenden und Schwerkranken wird ausschließlich von ehrenamtlichen, geschulten Mitarbeitern geleistet.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Ambulanter Hospizdienst Süderbrarup e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist in Süderbrarup
  3. Der Verein ist Mitglied im „Hospiz-und Palliativverband Schleswig-Holstein e.V.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Flensburg eingetragen. 
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein hat den Zweck, den Hospizgedanken zu fördern und möchte erreichen, dass Menschen ihre letzte Lebenszeit von An- und Zugehörigen und Freunden begleitet in vertrauter Umgebung verbringen können.
  2. Damit dies geschehen kann, sieht der Verein eine wesentliche Aufgabe darin, Menschen zu schulen und zu begleiten, die zur ehrenamtlichen Begleitung Schwerkranker, Sterbender und ihren An- und Zugehörigen bereit sind.
  3. Der Verein will eine Zusammenarbeit mit öffentlichen, kirchlichen und privaten Organisationen – insbesondere solchen mit gleicher Zielsetzung – erreichen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist uneigennützig tätig und verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden

§ 4 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge.
  2. Weitere Mittel kann der Verein erhalten durch:
    a) Geld- und Sachspenden
    b) Öffentliche Zuschüsse
    c) Erträge aus Sammlungen und Öffentlichkeitsarbeit
    d) Sonstige Zuwendungen

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, sowie Gesellschaften die dieser gleichgestellt sind.
  2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) Tod des Mitgliedes,
    b) Austritt,
    c) Ausschluss.
  4. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären; es besteht kein Anspruch auf anteiliger Erstattung des geleisteten Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr.
  5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Grundsätze der Hospizidee und/oder die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses Berufung beim Vorstand einlegen.
  6. Über die Berufung entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung.
  7. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  8. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§ 6 Ehrenamtliche

  1. Die Mitglieder in der Gruppe der ehrenamtlichen Mitarbeiter müssen Mitglieder des Vereins sein, desgleichen der/die Koordinator/in.
  2. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter müssen die Befugnisse des/der Koordinator/in oder deren Stellvertreter respektieren.
  3. Der/die Koordinator/in ist eigenverantwortlich arbeitende Angestellte des Vorstandes des Vereins „ambulanter Hospizdienst Süderbrarup e.V.“.
  4. Entscheidungen des/der Koordinator/in, die nicht in der Stellenbeschreibung festgelegt sind, müssen mit dem Vorstand abgesprochen werden.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.
  4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder mit einer Frist von mindestens 1 Woche einzuladen.
  5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Wahl des Vorstandes.
    b) Wahl von zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
    c) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes und Erteilung der Entlastung.
    d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
    e) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
    f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der /die 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein Vorstandsmitglied, das von der Mitgliederversammlung dafür bestimmt wird.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
  8. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht delegiert werden.
  9. Über die Berufung eines vom Ausschluss betroffenen Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  10. Abstimmungen der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel offen. Wenn ein anwesendes Mitglied dies verlangt, muss geheim abgestimmt werden.
  11. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
  12. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Abs. 11 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  13. Die Protokollierung der Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch SchriftführerIn oder StellvertreterIn oder VertreterIn. Das Protokoll ist von dem/der VersammlungsleiterIn und SchriftführerIn oder VertreterIn zu unterzeichnen.
  14. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig.

§9 Vorstand des Vereins

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem/der Vorsitzenden,
    b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem/der Schriftführer/in
    d) dem/der Kassenwart/in
    e) Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei Beisitzer als Vorstandmitglieder bestellen.
    f) c und e können in Personalunion besetzt werden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. In der ersten Amtsperiode werden der/die 1. Vorsitzende für die Dauer von 2 Jahren, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer/in, der/die Kassenwart/in und die Beisitzer/innen für 3 Jahre gewählt. Danach erfolgt die Vorstandswahl jeweils zeitversetzt für 2 Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand bleibt so lange im Amts, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu berufen.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jede/r von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Die Vertretungsbefugnis wird beschränkt, indem die Eingehung von Verbindlichkeiten von mehr als 500 € zu Lasten des Vereins einen Vorstandsbeschluss voraussetzt.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Die Protokollierung der Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen erfolgt durch Schriftführer/in oder Stellvertreter/in oder Vertreter/in. Das Protokoll wird von der/dem Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in und dem/die Schriftführer/in oder Vertreter/in unterzeichnet.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 11 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung dazu ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung im Wortlaut in der Tagesordnung bekannt zugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, kann frühestens nach einem Monat eine weitere Versammlung einberufen werden, welche in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB

§ 13 Verbleib des Vermögens im Falle der Vereinsauflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Hospiz- und Palliativverband Schleswig-Holstein oder einen anderen als gemeinnützig anerkannten Verein, der sich dem Hospizgedanken verpflichtet hat und der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat (§ 55 Abs. 1 Abgabenordnung). Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, bestimmt, welchem der zuvor genannten Vereine das Vermögen zufällt. Die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ist einzuholen.

§ 14 Ermächtigung des Vorstandes

Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen dieser Satzung vorzunehmen, um die Eintragung des Vereins im Vereinsregister und die Anerkennung als „Gemeinnütziger Verein“ zu erreichen.

Süderbrarup, Juni 2016