Satzung

Satzung des Vereins "Ambulanter Hospizdienst Süderbrarup e.V."

Präambel                                                                                                                               Als PDF downloaden

Der Kranke mit seinen körperlichen, psychischen, sozialen und spirituellen Bedürfnissen steht im Mittelpunkt.

Seine Begleitung erfolgt unabhängig von Herkunft, religiöser Überzeugung und sozialer Stellung.

Aktive Sterbehilfe ist kein Bestandteil unserer Arbeit.

Die Begleitung der Sterbenden und Schwerkranken wird ausschließlich von

ehrenamtlichen, geschulten Mitarbeitern geleistet.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Ambulanter Hospizdienst Süderbrarup e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist: Lindenallee 4, 24401 Böel.
  3. Der Verein ist Mitglied im Hospiz- und Palliativverband Schleswig-Holstein e.V.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Flensburg unter der Registernummer VR 2908 FL eingetragen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein hat den Zweck, den Hospizgedanken zu fördern und möchte erreichen, dass Menschen ihre letzte Lebenszeit von An- und Zugehörigen und Freunden begleitet, in vertrauter Umgebung verbringen können.
    Damit dies geschehen kann, sieht der Verein eine wesentliche Aufgabe darin, Menschen zu schulen und zu begleiten, die zur ehrenamtlichen Begleitung Schwerkranker, Sterbender und ihren An- und Zugehörigen bereit sind.
    Der Verein will eine Zusammenarbeit mit öffentlichen, kirchlichen und privaten Organisationen – insbesondere solchen mit gleicher Zielsetzung – erreichen. Es wird Ehrenamtlichen ermöglicht durch Schulungen und Weiterbildungen eine Trauergruppe für Hinterbliebene und Trauernde einzurichten.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hospiz- und Palliativverband Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  7. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 3 Mitglieder des Vereins

Der Verein hat folgende Mitglieder: 

  • ordentliche Mitglieder
  • außerordentliche Mitglieder

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch:

  • Tod des Mitgliedes,
  • Austritt,
  • Ausschluss.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.

§ 6 Austritt aus dem Verein – Kündigung der Mitgliedschaft

Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Ambulanten Hospizdienst Süderbrarup e.V. Es besteht kein Anspruch auf anteiliger Erstattung des geleisteten Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Grundsätze der Hospizidee und/oder die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  2. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern.
  3. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenem mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
  4. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

§ 8 Beitragsleistungen und Pflichten

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  2. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
  3. Der Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin, die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.

§ 9 Abwicklung des Beitragswesens

  1. Der Jahresbeitrag ist am 15.Oktober fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren für den Einzug der Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung erfolgt dazu auf dem Aufnahmeantrag.
  3. Von Mitgliedern, die dem Verein eine SEPA-Lastschrift erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  4. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
  5. Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr.

§ 10 Allgemeine Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verein, Vereinskommunikation

  1. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern personenbezogene Daten, die ausschließlich für die Mitglieder- und Beitragsverwaltung benötigt werden. Eine Übermittlung dieser Daten an Dritte (z.B. Fachverbände) erfolgt nur, wenn dies rechtlich erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzrichtlinie des Vereins, die auf der Homepage des Vereins und www.hospizdienst-suederbrarup.de eingesehen werden kann.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören:

a) Die Mitteilung von Anschriftenänderungen.

b) Die Mitteilung von Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnehme am Einzugsverfahren.

c) Die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.

   3. Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche
     gegen den Verein.

   4. Entstehen dem Verein Nachteile oder ein Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten nach Abs. (1) nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem
       Verein gegenüber zum Ausgleich verpflichtet.

   5. Die Kommunikation und Information im Verein, einschließlich der Einladungen zur Mitgliederversammlung und zu sonstigen Veranstaltungen
       erfolgt per E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre E-Mail-Adresse sowie deren Änderung mitzuteilen.

    6. Innerhalb des Vereins ist es zulässig, dass Informationen zum Vereinsbetrieb auch über Messenger-Dienste, wie z.B. WhatsApp verbreitet werden.
        Dazu ist erforderlich, dass dem Verein die Handynummer der betroffenen Personen zur Verfügung gestellt wird.

§ 11 Ehrenamtliche

Die Mitglieder in der Gruppe der ehrenamtlichen Mitarbeiter müssen Mitglieder des

Vereins sein, desgleichen der/die Koordinator/in.

Die ehrenamtlichen Mitarbeiter müssen die Befugnisse des/der Koordinator/in oder

deren Stellvertreter respektieren.

Der/die Koordinator/in ist eigenverantwortlich arbeitende Angestellte des

Vorstandes des Vereins „Ambulanter Hospizdienst Süderbrarup e.V.“.

Entscheidungen des/der Koordinator/in, die nicht in der Stellenbeschreibung

festgelegt sind, müssen mit dem Vorstand abgesprochen werden.

§ 12 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

• die Mitgliederversammlung

• der Vorstand gemäß § 26 BGB

§ 13 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder

1) Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem

Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neu gewählten

Nachfolger im Amte.

2) Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

3) Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu

die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.

§ 14 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung,

Aufwendungsersatz

1) Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die

Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.

2) Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen

Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach

§ 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der

Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen

Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen

durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere

Fahrtkosten, Reisekosten, Porto Telefon usw.

5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen

nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur

gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein

müssen, nachgewiesen werden.

6) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen

Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB

festgesetzt werden.

7) Weitere Einzelheiten kann in der Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand

erlassen und geändert wird, geregelt werden.

§ 15 Ordentliche Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt.

3) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung

einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich einzuladen. Maßgeblich ist dabei

die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse. Wenn sich diese

ändert, ist das Mitglied verpflichtet, dies dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht

über eine eigene E-Mail-Adresse verfügen, können beim Verein den Antrag stellen,

dass die Einladung per einfachem Brief zugesandt wird.

4) Alle Mitglieder sind berechtigt, bis 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung

schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand

einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist

hinzuweisen.

5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf

die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1.Vorsitzende, bei

seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein

Vorstandsmitglied, das von der Mitgliederversammlung dafür bestimmt wird.

7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag

auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung

mit einfacher Mehrheit.

8) Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der

abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt für die Wahlvorgänge.

9) Wird bei Wahlen nicht die erforderliche, einfache Mehrheit erreicht, so ist der

Wahlvorgang zu wiederholen, in dem dann die relative Mehrheit entscheidet.

10)Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht delegiert

werden.

§ 16 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig in folgenden

Vereinsangelegenheiten:

1) Wahl des Vorstandes

2) Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben

das Recht und die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung zu prüfen. Über

die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung

Bericht zu erstatten.

3) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts

und Erteilung der Entlastung.

4) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand

unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

5) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.

6) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im

Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Vorstand oder im Rahmen

eines Minderheitenverlangens von mindestens 20% der Vereinsmitglieder beantragt

werden Der Vorstand muss innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung fällen

und einen Termin bekannt geben.

2) Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.

3) Die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

sowie der Tagesordnung erfolgen in schriftlicher Form.

4) Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung

analog.

§ 18 Vorstand und Vertretung

1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem/der Kassenwart/in

d) dem/der Schriftführer/in

Personalunion für c und d ist zulässig.

2) Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.

3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und

dem/der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jede/r von ihnen ist einzeln zur

Vertretung des Vereins berechtigt.

4) Die Amtszeit des Vorstands beträgt jeweils 4 Jahre.

5) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der

Mitgliederversammlung. Es sind getrennte Wahlvorgänge für jede

Vorstandsfunktion durchzuführen. Wiederwahl ist zulässig.

6) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für

einzelne Vorstandsmitglieder. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands

im Vereinsregister. Die Übergangszeit ist auf 6 Monate beschränkt und kann nicht

verlängert werden.

7) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode

gleich aus welchem Grund aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches

Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche

Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstands beschränkt und wird mit der

regulären Wahl der nächsten Mitgliederversammlung hinfällig.

8) Im Falle der vorzeitigen Abberufung und der Neubesetzung von Organmitgliedern,

sowie des vorzeitigen Ausscheidens von Organmitgliedern, treten die

nachrückenden Organmitglieder in die Amtszeit des zu ersetzenden Organmitglieds

ein. Die Amtszeit beginnt damit nicht neu zu laufen.

9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder

anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

10)Es können bis zu 3 Beisitzer in beratender Funktion bestellt werden. Die Bestellung

der Beisitzer erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung.

11)Die Amtszeit der Beisitzer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§ 19 Aufgaben des Vorstands im Rahmen der Geschäftsführung

1) Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der

Ordnungen, wie es der Vereinszwecke zur Förderung der Mitglieder und damit der

Vereinsinteressen erfordert.

2) Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und

Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst.

3) Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser

Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

4) Der Vorstand ist berechtigt im Rahmen der Geschäftsführung Arbeitsverträge

abzuschließen, insbesondere für die Einstellung eines hauptamtlichen

Koordinators.

§ 20 Protokolle, Satzungsänderungen und Zweckänderungen

1) Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen

Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

2) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist die einfache

Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

3) Zu einem Beschluss, der eine Zweckänderung beinhaltet, ist eine Mehrheit von

dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 21 Vereinsordnungen

1) Der Verein kann sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens

Vereinsordnungen geben.

2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher

nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung

nicht widersprechen.

3) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der

Vorstand zuständig.

4) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern des Vereins

bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§ 22 Datenschutz

1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und

Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des

Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder im Einzelfall eine

ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung

personenbezogener Daten vorliegt.

2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der

Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des

Bundesdatenschutzgesetzes.

3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und

-verwendung kann der Verein eine Datenschutzrichtlinie verfassen, die durch den

Vorstand beschlossen wird.

4) Der Vorstand kann einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten

bestellen.

§ 23 Haftungsbeschränkungen

1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des

Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im

Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die

Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs oder bei Veranstaltungen erleiden,

soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins

gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2

BGB nicht anzuwenden.

2) Werden die Personen nach Abs.1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung

herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben

diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr

der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

§ 24 Kassenprüfung

1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder

zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren, wobei jedes Jahr ein Prüfer

ausscheidet und ein anderer Prüfer neu zur Wahl ansteht.

2) Scheidet ein gewählter Kassenprüfer während der Amtszeit gleich aus welchem

Grund aus, so kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied für die verbleibende

Amtszeit der Kassenprüfer bis zur nächsten regulären Wahl berufen.

3) Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.

4) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich der

Barkasse. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen

einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt

und verpflichtet.

5) Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern.

Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

§ 25 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter

Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen

Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2) In dieser Versammlung müssen mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sein.

Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere

Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der

anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich

hinzuweisen.

3) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder

erforderlich.

4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der

Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB als

Liquidatoren bestellt.

5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hospiz- und Palliativverband

Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,

mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 26 Gültigkeit der Satzung

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am beschlossen und

tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung

außer Kraft.

Zu 1) Durch eine Mitgliederversammlung im schriftlichen Umlaufverfahren in der Zeit vom

12.-31.05.2021 beschlossen und am 06.09.2021 im Vereinsregister aufgenommen.

Süderbrarup, September 2021