Satzung des Vereins "Ambulanter Hospizdienst Süderbrarup e.V."
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Der Kranke mit seinen körperlichen, psychischen, sozialen und spirituellen Bedürfnissen steht im Mittelpunkt.
Seine Begleitung erfolgt unabhängig von Herkunft, religiöser Überzeugung und sozialer Stellung.
Aktive Sterbehilfe ist kein Bestandteil unserer Arbeit.
Die Begleitung der Sterbenden und Schwerkranken wird ausschließlich von
ehrenamtlichen, geschulten Mitarbeitern geleistet.
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitglieder des Vereins
Der Verein hat folgende Mitglieder:
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch:
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
§ 6 Austritt aus dem Verein – Kündigung der Mitgliedschaft
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Ambulanten Hospizdienst Süderbrarup e.V. Es besteht kein Anspruch auf anteiliger Erstattung des geleisteten Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
§ 8 Beitragsleistungen und Pflichten
§ 9 Abwicklung des Beitragswesens
§ 10 Allgemeine Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verein, Vereinskommunikation
a) Die Mitteilung von Anschriftenänderungen.
b) Die Mitteilung von Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnehme am Einzugsverfahren.
c) Die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
3. Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche
gegen den Verein.
4. Entstehen dem Verein Nachteile oder ein Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten nach Abs. (1) nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem
Verein gegenüber zum Ausgleich verpflichtet.
5. Die Kommunikation und Information im Verein, einschließlich der Einladungen zur Mitgliederversammlung und zu sonstigen Veranstaltungen
erfolgt per E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre E-Mail-Adresse sowie deren Änderung mitzuteilen.
6. Innerhalb des Vereins ist es zulässig, dass Informationen zum Vereinsbetrieb auch über Messenger-Dienste, wie z.B. WhatsApp verbreitet werden.
Dazu ist erforderlich, dass dem Verein die Handynummer der betroffenen Personen zur Verfügung gestellt wird.
§ 11 Ehrenamtliche
Die Mitglieder in der Gruppe der ehrenamtlichen Mitarbeiter müssen Mitglieder des
Vereins sein, desgleichen der/die Koordinator/in.
Die ehrenamtlichen Mitarbeiter müssen die Befugnisse des/der Koordinator/in oder
deren Stellvertreter respektieren.
Der/die Koordinator/in ist eigenverantwortlich arbeitende Angestellte des
Vorstandes des Vereins „Ambulanter Hospizdienst Süderbrarup e.V.“.
Entscheidungen des/der Koordinator/in, die nicht in der Stellenbeschreibung
festgelegt sind, müssen mit dem Vorstand abgesprochen werden.
§ 12 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand gemäß § 26 BGB
§ 13 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder
1) Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem
Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neu gewählten
Nachfolger im Amte.
2) Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
3) Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu
die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.
§ 14 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung,
Aufwendungsersatz
1) Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die
Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.
2) Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach
§ 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der
Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten, Porto Telefon usw.
5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur
gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein
müssen, nachgewiesen werden.
6) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB
festgesetzt werden.
7) Weitere Einzelheiten kann in der Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand
erlassen und geändert wird, geregelt werden.
§ 15 Ordentliche Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt.
3) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung
einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich einzuladen. Maßgeblich ist dabei
die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse. Wenn sich diese
ändert, ist das Mitglied verpflichtet, dies dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht
über eine eigene E-Mail-Adresse verfügen, können beim Verein den Antrag stellen,
dass die Einladung per einfachem Brief zugesandt wird.
4) Alle Mitglieder sind berechtigt, bis 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung
schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand
einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist
hinzuweisen.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1.Vorsitzende, bei
seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein
Vorstandsmitglied, das von der Mitgliederversammlung dafür bestimmt wird.
7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag
auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit.
8) Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt für die Wahlvorgänge.
9) Wird bei Wahlen nicht die erforderliche, einfache Mehrheit erreicht, so ist der
Wahlvorgang zu wiederholen, in dem dann die relative Mehrheit entscheidet.
10)Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht delegiert
werden.
§ 16 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig in folgenden
Vereinsangelegenheiten:
1) Wahl des Vorstandes
2) Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben
das Recht und die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung zu prüfen. Über
die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten.
3) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts
und Erteilung der Entlastung.
4) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand
unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
5) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
6) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im
Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Vorstand oder im Rahmen
eines Minderheitenverlangens von mindestens 20% der Vereinsmitglieder beantragt
werden Der Vorstand muss innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung fällen
und einen Termin bekannt geben.
2) Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.
3) Die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
sowie der Tagesordnung erfolgen in schriftlicher Form.
4) Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung
analog.
§ 18 Vorstand und Vertretung
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart/in
d) dem/der Schriftführer/in
Personalunion für c und d ist zulässig.
2) Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.
3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jede/r von ihnen ist einzeln zur
Vertretung des Vereins berechtigt.
4) Die Amtszeit des Vorstands beträgt jeweils 4 Jahre.
5) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der
Mitgliederversammlung. Es sind getrennte Wahlvorgänge für jede
Vorstandsfunktion durchzuführen. Wiederwahl ist zulässig.
6) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für
einzelne Vorstandsmitglieder. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands
im Vereinsregister. Die Übergangszeit ist auf 6 Monate beschränkt und kann nicht
verlängert werden.
7) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode
gleich aus welchem Grund aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches
Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche
Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstands beschränkt und wird mit der
regulären Wahl der nächsten Mitgliederversammlung hinfällig.
8) Im Falle der vorzeitigen Abberufung und der Neubesetzung von Organmitgliedern,
sowie des vorzeitigen Ausscheidens von Organmitgliedern, treten die
nachrückenden Organmitglieder in die Amtszeit des zu ersetzenden Organmitglieds
ein. Die Amtszeit beginnt damit nicht neu zu laufen.
9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
10)Es können bis zu 3 Beisitzer in beratender Funktion bestellt werden. Die Bestellung
der Beisitzer erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung.
11)Die Amtszeit der Beisitzer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
§ 19 Aufgaben des Vorstands im Rahmen der Geschäftsführung
1) Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der
Ordnungen, wie es der Vereinszwecke zur Förderung der Mitglieder und damit der
Vereinsinteressen erfordert.
2) Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und
Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst.
3) Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser
Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
4) Der Vorstand ist berechtigt im Rahmen der Geschäftsführung Arbeitsverträge
abzuschließen, insbesondere für die Einstellung eines hauptamtlichen
Koordinators.
§ 20 Protokolle, Satzungsänderungen und Zweckänderungen
1) Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen
Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
2) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
3) Zu einem Beschluss, der eine Zweckänderung beinhaltet, ist eine Mehrheit von
dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 21 Vereinsordnungen
1) Der Verein kann sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens
Vereinsordnungen geben.
2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher
nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung
nicht widersprechen.
3) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der
Vorstand zuständig.
4) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern des Vereins
bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
§ 22 Datenschutz
1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und
Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des
Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder im Einzelfall eine
ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung
personenbezogener Daten vorliegt.
2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der
Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des
Bundesdatenschutzgesetzes.
3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und
-verwendung kann der Verein eine Datenschutzrichtlinie verfassen, die durch den
Vorstand beschlossen wird.
4) Der Vorstand kann einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten
bestellen.
§ 23 Haftungsbeschränkungen
1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des
Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im
Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die
Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs oder bei Veranstaltungen erleiden,
soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins
gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2
BGB nicht anzuwenden.
2) Werden die Personen nach Abs.1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung
herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben
diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr
der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
§ 24 Kassenprüfung
1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder
zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren, wobei jedes Jahr ein Prüfer
ausscheidet und ein anderer Prüfer neu zur Wahl ansteht.
2) Scheidet ein gewählter Kassenprüfer während der Amtszeit gleich aus welchem
Grund aus, so kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied für die verbleibende
Amtszeit der Kassenprüfer bis zur nächsten regulären Wahl berufen.
3) Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
4) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich der
Barkasse. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen
einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt
und verpflichtet.
5) Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern.
Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
§ 25 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2) In dieser Versammlung müssen mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sein.
Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich
hinzuweisen.
3) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der
Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB als
Liquidatoren bestellt.
5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hospiz- und Palliativverband
Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 26 Gültigkeit der Satzung
1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am beschlossen und
tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung
außer Kraft.
Zu 1) Durch eine Mitgliederversammlung im schriftlichen Umlaufverfahren in der Zeit vom
12.-31.05.2021 beschlossen und am 06.09.2021 im Vereinsregister aufgenommen.
Süderbrarup, September 2021